Änderungen bei der Säule 3a im Jahr 2026
Ab 2026 können fehlende Beiträge früherer Jahre nachträglich eingezahlt werden. So wirkt sich das auf Selbstständige in der Schweiz aus.

Die grosse Neuerung für 2026: rückwirkende Einkäufe
Ab Januar 2026 können fehlende Beiträge früherer Jahre nachträglich in die Säule 3a eingezahlt werden. Das ist eine grundlegende Änderung der individuellen Vorsorge, die bisher keinerlei Flexibilität bot, um Jahre nachzuholen, in denen nicht der maximale Beitrag einbezahlt wurde.
Zeitrahmen und Beträge
Nachzahlungsfrist
Die Nachzahlungsfrist beträgt maximal 10 Jahre nach dem betreffenden Lückenjahr. Konkret heisst das: Wenn Sie 2025 nicht den Höchstbetrag einbezahlt haben, haben Sie bis 2035 Zeit, um die rückwirkende Einzahlung vorzunehmen.
Maximal zulässiger Einkaufsbetrag
Der Einkauf ist auf den «kleinen Beitrag» begrenzt, also CHF 7'258 pro Jahr für 2025 und 2026. Das bedeutet: Selbst wenn Sie als Selbstständige Person Anspruch auf den «grossen Beitrag» hätten (bis zu 20% Ihres Einkommens), können Sie nur den kleinen Beitrag nachholen.
Voraussetzungen
Für einen Einkauf müssen die folgenden drei Bedingungen gleichzeitig erfüllt sein:
- Sie müssen für das nachzuholende Jahr beitragsberechtigt gewesen sein, das heisst, in diesem Jahr ein AHV-pflichtiges Einkommen erzielt haben.
- Sie müssen im Jahr des Einkaufs weiterhin zur Säule 3a beitragsberechtigt sein (also weiterhin erwerbstätig sein und ein AHV-pflichtiges Einkommen erzielen).
- Sie müssen den ordentlichen Beitrag des laufenden Jahres vollständig einbezahlt haben, bevor Sie einen Einkauf tätigen können. Um beispielsweise 2026 eine Lücke aus dem Jahr 2025 nachzuholen, müssen Sie zuerst die CHF 7'258 für 2026 einbezahlt haben.
Mehrere Einkäufe
Der Einkauf für ein bestimmtes Jahr kann nicht auf mehrere Zeiträume aufgeteilt werden. Der Einkauf eines bestimmten Jahres muss in einer einzigen Zahlung erfolgen.
Es ist jedoch möglich, mehrere Jahre auf einmal nachzuholen. Zum Beispiel könnten Sie 2027 die Lücken von 2025 und 2026 gleichzeitig schliessen, sofern der vollständige Beitrag für 2027 bereits einbezahlt wurde.
Steuerliche Vorteile
Nachträglich einbezahlte Einkaufsbeträge unterliegen derselben steuerlichen Behandlung wie ordentliche Beiträge. Einkäufe sind vollständig vom steuerbaren Einkommen abziehbar, auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene.
Rechenbeispiel
Wenn Sie selbstständig sind und 2025 statt CHF 7'258 nur CHF 3'000 einbezahlt haben, könnten Sie 2026 (nach Einzahlung des vollständigen Beitrags für 2026) CHF 4'258 als Einkauf einbezahlen. Dieser Abzug von CHF 4'258 würde zu den CHF 7'258 Ihres Beitrags 2026 hinzukommen, was einem gesamten Steuerabzug von CHF 11'516 für das Steuerjahr 2026 entspricht.
| Jahr | Beitrag (CHF) | Steuerabzug (CHF) |
|---|---|---|
| 2025 | 3'000 | 3'000 |
| 2026 + Einkauf 2025 | 7'258 + 4'258 | 11'516 |
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