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title: "Gleichzeitig angestellt und selbstständig in der Schweiz | Factura"
description: "Das Schweizer Recht erlaubt es, unter bestimmten Voraussetzungen. Arbeitsvertrag, AHV, Steuern, Vorsorge: Was Sie vor Ihrer ersten Rechnung klären sollten."
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**Veröffentlicht am 12/10/2026 von Kevin Barrionuevo**

# **Kann man gleichzeitig angestellt und selbstständig sein?**

Das Schweizer Recht erlaubt es, unter bestimmten Voraussetzungen. Arbeitsvertrag, AHV, Steuern, Vorsorge: Was Sie vor Ihrer ersten Rechnung klären sollten.

![Kann man gleichzeitig angestellt und selbstständig sein?](https://www.factura.ch/_ipx/_/images/blog/solopreneur-guide.webp)

Kein Gesetz verlangt, dass Sie Ihre Stelle kündigen, um sich selbstständig zu machen. Sie müssen aber sicherstellen, dass Ihr Arbeitsvertrag es zulässt, sich bei der AHV-Ausgleichskasse anmelden und das Einkommen versteuern.

## Was Ihr Arbeitgeber verlangen kann

Lesen Sie zuerst Ihren Arbeitsvertrag, das Personalreglement und gegebenenfalls den Gesamtarbeitsvertrag (GAV) durch. Manche Verträge machen eine Nebenbeschäftigung von einer schriftlichen Bewilligung abhängig.

Auch ohne eine solche Klausel setzt das Obligationenrecht Grenzen. Solange das Arbeitsverhältnis dauert, dürfen Sie keine entgeltliche Arbeit für Dritte leisten, wenn Sie damit Ihre Treuepflicht verletzen, insbesondere wenn Sie Ihren Arbeitgeber konkurrenzieren (Art. 321a Abs. 3 OR). Geschäftsgeheimnisse, die Sie bei der Arbeit erfahren haben, müssen Sie für sich behalten, auch nach Ihrem Austritt, soweit es die berechtigten Interessen des Arbeitgebers erfordern (Art. 321a Abs. 4 OR).

In der Praxis heisst das:

- Holen Sie eine schriftliche Zustimmung ein, auch wenn Ihr Vertrag nichts dazu sagt.
- Verwenden Sie weder Geräte noch Software oder Kundendaten Ihres Arbeitgebers.
- Arbeiten Sie für Ihre Kunden ausserhalb Ihrer Arbeitszeit.
- Nutzen Sie Ihre Ferien zur Erholung. Arbeiten Sie in den Ferien gegen Entgelt für Dritte und schadet das den berechtigten Interessen Ihres Arbeitgebers, kann er Ihnen den Ferienlohn verweigern (Art. 329d Abs. 3 OR).

## Ob Sie selbstständig sind, entscheidet die AHV-Ausgleichskasse

Sich selbst als selbstständig zu bezeichnen, genügt nicht. Die Ausgleichskasse prüft jeden Fall einzeln:

- Handeln Sie in eigenem Namen und auf eigene Rechnung?
- Können Sie Ihre Arbeit frei einteilen?
- Tragen Sie ein unternehmerisches Risiko, etwa durch Investitionen, Kundenakquise und Rechnungen, die unbezahlt bleiben können?
- Arbeiten Sie mit Ihren eigenen Arbeitsmitteln?

Oft heisst es, man brauche mindestens drei Kunden. Diese Zahl steht in keinem Gesetz. Ein einziger Kunde macht die Ausgleichskasse aber misstrauisch, vor allem wenn dieser Kunde Ihr Arbeitgeber ist.

## AHV-Beiträge

Die Beiträge auf Ihrem Lohn zieht der Arbeitgeber direkt ab. Für Ihr Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit müssen Sie sich selbst bei der Ausgleichskasse anmelden und die Beiträge bezahlen.

| **Jährliches Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit (2026)** | **AHV/IV/EO-Beitrag** |
| --- | --- |
| Bis CHF 2'500, Nebenerwerb | Nur auf Ihr Verlangen (Art. 19 AHVV) |
| Unter CHF 10'100 | Mindestbeitrag von CHF 530 pro Jahr |
| CHF 10'100 bis 60'499 | Sinkende Beitragsskala, ab 5,371% |
| Ab CHF 60'500 | 10% |

Dazu kommen Verwaltungskosten der Ausgleichskasse. Erreichen die Beiträge auf Ihrem Lohn bereits den Mindestbeitrag und bleibt Ihr selbstständiges Einkommen unter CHF 10'100, können Sie statt der CHF 530 den Satz von 5,371% verlangen (Art. 8 Abs. 2 AHVG).

Melden Sie sich gleich zu Beginn an. Wenn Sie zuwarten, fordert die Ausgleichskasse die Beiträge für die vergangenen Jahre nach, inklusive Verzugszinsen.

## Steuern

Lohn und Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit gehören in dieselbe Steuererklärung. Besteuert wird der Gewinn, nicht der Umsatz: CHF 18'000 Einnahmen abzüglich CHF 4'000 belegter Ausgaben ergeben einen Gewinn von CHF 14'000.

- Eröffnen Sie ein separates Bankkonto für Ihre selbstständige Tätigkeit. Das Gesetz schreibt es nicht vor, aber Sie haben Ihre Zahlen so viel schneller beisammen.
- Bewahren Sie alle Belege auf. Bei einem Telefon oder Computer, den Sie auch privat nutzen, ziehen Sie nur den geschäftlichen Anteil ab.
- Legen Sie Geld zur Seite. Das zusätzliche Einkommen kommt zu Ihrem Lohn hinzu und erhöht Ihren Steuersatz.

Zwei Schwellen sollten Sie im Auge behalten:

- **Handelsregister:** Der Eintrag wird Pflicht, sobald der Umsatz im letzten Geschäftsjahr CHF 100'000 erreicht. Freie Berufe, die kein Gewerbe nach kaufmännischer Art betreiben, sind davon ausgenommen (Art. 931 OR). Ihr Lohn zählt bei diesem Betrag nicht mit.
- **MWST:** Solange Ihr Jahresumsatz im In- und Ausland unter CHF 100'000 bleibt, sind Sie von der MWST-Pflicht befreit (Art. 10 Abs. 2 MWSTG). Steuerbefreite Leistungen wie Exporte zählen zu diesem Umsatz.

## Vorsorge und Versicherungen

Ihr Arbeitgeber versichert Ihren Lohn, nicht Ihre selbstständige Tätigkeit.

- **2. Säule (BVG):** Obligatorisch versichert sind Sie ab einem Jahreslohn von mehr als CHF 22'680 beim selben Arbeitgeber (Art. 2 BVG). Ihr selbstständiges Einkommen gehört nicht dazu. Sie können es aber freiwillig versichern.
- **Säule 3a:** Sind Sie über Ihre Stelle einer Pensionskasse angeschlossen, liegt Ihre Obergrenze bei CHF 7'258 pro Jahr. Die höhere Grenze von 20% des Einkommens, maximal CHF 36'288, gilt nur für Personen ohne 2. Säule (Art. 7 BVV 3).
- **Unfall:** Die Versicherung Ihres Arbeitgebers deckt Ihre selbstständige Tätigkeit nicht unbedingt ab. Fragen Sie beim Versicherer nach und schliessen Sie die Lücke über Ihre Krankenkasse oder eine freiwillige UVG-Versicherung.
- **Krankentaggeld:** Die Kollektivversicherung Ihres Arbeitgebers schützt Ihren Lohn. Der Gewinn und die Fixkosten Ihrer selbstständigen Tätigkeit sind nicht gedeckt.
- **Arbeitslosigkeit:** Selbstständiges Einkommen ist nicht versichert. Verlieren Sie Ihre Stelle, wird Einkommen aus einem Nebenerwerb grundsätzlich nicht von der Arbeitslosenentschädigung abgezogen (Art. 23 Abs. 3 und Art. 24 Abs. 3 AVIG). Das RAV beurteilt, ob Ihre selbstständige Tätigkeit die Suche nach einer neuen Stelle beeinträchtigt.

## Sonderfälle

- **Aufenthaltsbewilligung:** Haben Sie keinen Schweizer Pass, prüfen Sie, ob Ihre Bewilligung eine selbstständige Tätigkeit erlaubt.
- **Grenzgänger:** Ihre Steuer- und Sozialversicherungspflichten hängen von Ihrem Wohnsitzland ab. Klären Sie das, bevor Sie die erste Rechnung verschicken.
- **Payrolling:** Die Payrolling-Firma stellt Sie an und verrechnet Ihre Arbeit den Kunden. Sie bleiben angestellt, zahlen die üblichen Arbeitnehmerbeiträge und geben der Firma eine Kommission ab. Für die AHV gelten Sie nicht als selbstständig.

## Vor Ihrer ersten Rechnung

1. Lesen Sie Ihren Arbeitsvertrag und holen Sie die schriftliche Zustimmung Ihres Arbeitgebers ein.
2. Legen Sie Ihr Angebot, Ihre Preise und Ihre ersten Kunden fest.
3. Melden Sie sich bei der AHV-Ausgleichskasse an.
4. Eröffnen Sie ein separates Bankkonto.
5. Fragen Sie Ihren Unfallversicherer, was er abdeckt.
6. Bilden Sie eine Reserve für Steuern und Beiträge.

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Factura erstellt QR-Rechnungen und hilft Ihnen, Zahlungen und Ausgaben Ihrer selbstständigen Tätigkeit im Blick zu behalten.

  [**Wie Sie als Freelancer in der Schweiz Ihren Stundensatz festlegen** Eine einfache Methode, um einen rentablen Stundensatz als Freelancer in der Schweiz zu berechnen: Zieleinkommen, Ausgaben, abrechenbare Stunden und ein Rechenbeispiel.](https://www.factura.ch/de/blog/freelance-hourly-rate)

Factura

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[**Zahlungen und Ausgaben**](https://www.factura.ch/de/features/payments-expenses)

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[**Finanzberichte**](https://www.factura.ch/de/features/reports)

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[**Zeit erfassen**](https://www.factura.ch/de/features/time-tracker)

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